Allgemein

Ergänzungsleistungen Schweiz 2026: Anspruch & Antrag

Ergänzungsleistungen 2026: Voraussetzungen, Vermögensfreibeträge CHF 37'500/60'000, Antragsverfahren. Kompletter EL-Guide Schweiz. Jetzt lesen!

Redaktion11 Min. Lesezeit

Ergänzungsleistungen sind für viele Schweizer ein Rettungsanker, doch Millionen von Franken bleiben jährlich ungenutzt. Obwohl über 330'000 Personen bereits EL beziehen, wissen viele Berechtigte nichts von ihrem Anspruch. Dabei sind Ergänzungsleistungen ein gesetzlicher Rechtsanspruch – keine Sozialhilfe.

Trotz AHV- oder IV-Rente reicht das Geld oft nicht für die Grundbedürfnisse. Die steigenden Mieten und Gesundheitskosten verschärfen die Situation. Hier greifen die EL als wichtige Stütze der sozialen Sicherheit. In diesem Guide erfährst du, ob du Anspruch hast, wie du den Antrag stellst und welche Beträge dir zustehen.

Was sind Ergänzungsleistungen in der Schweiz?

Ergänzungsleistungen sind staatliche Beihilfen für Menschen, deren AHV- oder IV-Rente nicht für die Lebenshaltungskosten reicht. Sie bilden zusammen mit der AHV/IV die erste Säule der sozialen Sicherheit. Anders als bei der Sozialhilfe hast du einen Rechtsanspruch auf EL, wenn du die Voraussetzungen erfüllst.

Das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) unterscheidet zwischen zwei Arten:

  • EL zur AHV: Für Rentner ab 64/65 Jahren
  • EL zur IV: Für Bezüger einer IV-Rente

Die Finanzierung teilen sich Bund (5/8) und Kantone (3/8). Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die kantonalen Ausgleichskassen. Wichtig: EL sind keine Almosen, sondern ein normaler Teil der staatlichen Vorsorge.

Du musst die Leistungen auch nicht zurückzahlen – ausser bei falschen Angaben. Es gibt keine Stigmatisierung, da EL als normale staatliche Leistung gelten.

Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen

Grundvoraussetzungen

Für einen EL-Anspruch musst du folgende Bedingungen erfüllen:

  • Nationalität: Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C
  • Wohnsitz: Ständiger Aufenthalt in der Schweiz
  • Rentenbezug: Gültige AHV- oder IV-Rente
  • Bedürftigkeit: Deine anerkannten Ausgaben übersteigen die Einnahmen

EU-Bürger haben nach der Personenfreizügigkeit besonderen Anspruch. Sie benötigen aber mindestens ein Jahr ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz.

Aufenthaltsdauer

Die Mindestaufenthaltsdauer variiert je nach Nationalität:

  • Schweizer Bürger: Keine Wartefrist
  • Ausländer mit C-Bewilligung: 10 Jahre ununterbrochener Wohnsitz seit dem 18. Lebensjahr
  • EU-Bürger: 5 Jahre bei Alters-EL, 1 Jahr bei IV-EL

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Die EL sind bedarfsabhängig. Entscheidend ist das Verhältnis zwischen anerkannten Ausgaben und verfügbarem Einkommen.

Vermögensfreibeträge 2026:

  • Alleinstehende: CHF 37'500
  • Ehepaare: CHF 60'000
  • Zusätzlich pro minderjähriges Kind: CHF 15'000

Vermögen über diesen Freibeträgen wird zu einem Fünfzehntel (1/15) pro Jahr als Einkommen angerechnet. Selbstbewohntes Wohneigentum geniesst eine privilegierte Behandlung.

Kosten im Überblick

KostenartBetrag (CHF)Bemerkungen
AntragstellungKostenlosBei der Ausgleichskasse
BeratungKostenlosPro Senectute, Sozialberatung
Rechtsbeistand150-300/hBei komplexen Fällen
VermögensbewertungKostenlosDurch Behörden
Ärztliche Bescheinigungen50-200Falls erforderlich

Maximale jährliche EL-Beträge 2026

SituationMaximum CHF
Alleinstehende zu Hause19'290
Ehepaare zu Hause28'935
Alleinstehende im Heim60'945
Ehepaare im Heim (beide)121'890

Diese Beträge decken den allgemeinen Lebensbedarf ab. Dazu kommen Mietzins und Krankheitskosten.

Höhe der Ergänzungsleistungen und Berechnungsbeispiele

So funktioniert die Berechnung

Die EL-Höhe ergibt sich aus einer einfachen Formel: Anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen = EL-Betrag

Der ermittelte Jahresbetrag wird in zwölf Monatsraten ausbezahlt.

Anerkannte Ausgaben

Lebensbedarf 2026:

  • Alleinstehende: CHF 19'290 pro Jahr
  • Ehepaare: CHF 28'935 pro Jahr
  • Kinder bis 11 Jahre: CHF 10'200 pro Jahr
  • Jugendliche 12-17 Jahre: CHF 15'300 pro Jahr

Wohnkosten:

  • Maximum CHF 13'200 pro Jahr (Alleinstehende)
  • Maximum CHF 15'000 pro Jahr (Ehepaare)
  • Heizkosten sind inbegriffen

Krankheits- und Behinderungskosten:

  • Selbstbehalte und Franchisen der Krankenversicherung
  • Zahnbehandlungen (nach Tarif)
  • Brillen, Hörgeräte und andere Hilfsmittel
  • Nicht kassenpflichtige Medikamente
  • Fahrtkosten für Behandlungen

Anrechenbare Einnahmen

Renteneinkommen:

  • AHV-/IV-Renten: 100% anrechenbar
  • Pensionskassenrenten: 100% anrechenbar
  • Kinderrenten: Vollständig anrechenbar

Vermögenseinkommen:

  • Zinsen und Dividenden: 100%
  • Mieteinnahmen: 70% des Bruttoertrags
  • Selbstbewohntes Eigentum: 3,5% des amtlichen Werts (maximal wie Mietzinsmaximum)

Erwerbseinkommen:

  • Freibetrag: CHF 1'000 (Alleinstehende), CHF 1'500 (Ehepaare)
  • Überschuss wird vollständig angerechnet

Beispielrechnung für Alleinstehende

Situation: Maria, 68 Jahre, Witwe aus Bern

Anerkannte Ausgaben:

  • Lebensbedarf: CHF 19'290
  • Miete inkl. Nebenkosten: CHF 10'800
  • Krankheitskosten: CHF 2'400
  • Total Ausgaben: CHF 32'490

Anrechenbare Einnahmen:

  • AHV-Rente: CHF 16'800 pro Jahr
  • Pensionskasse: CHF 6'000 pro Jahr
  • Zinsen Sparkonto: CHF 400 pro Jahr
  • Total Einnahmen: CHF 23'200

EL-Anspruch: CHF 32'490 - CHF 23'200 = CHF 9'290 pro Jahr Monatliche EL: CHF 774

Beispielrechnung für Ehepaare

Situation: Hans und Ruth, beide pensioniert, wohnen in Zürich

Anerkannte Ausgaben:

  • Lebensbedarf Ehepaar: CHF 28'935
  • Miete (Maximum): CHF 15'000
  • Krankheitskosten beide: CHF 4'800
  • Total Ausgaben: CHF 48'735

Anrechenbare Einnahmen:

  • AHV-Renten beide: CHF 33'600
  • Pensionskassen: CHF 12'000
  • Vermögen über Freibetrag (CHF 30'000): CHF 2'000 (1/15)
  • Total Einnahmen: CHF 47'600

EL-Anspruch: CHF 48'735 - CHF 47'600 = CHF 1'135 pro Jahr Monatliche EL: CHF 95

Schritt-für-Schritt Anleitung zum EL-Antrag

Schritt 1: Vorbereitung (1-2 Wochen)

Unterlagen sammeln:

  • AHV-Ausweis und Rentenverfügung
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Krankenkassenbelege der letzten zwei Jahre
  • Bankkontoauszüge (alle Konti)
  • Versicherungspolicen (Lebensversicherungen)
  • Steuererklärung des Vorjahres
  • Bei IV: Aktuelle IV-Verfügung

Kosten dokumentieren:

  • Alle Arztrechnungen sammeln
  • Medikamentenbelege aufbewahren
  • Fahrtkosten für Behandlungen notieren
  • Brillen-, Hörgeräte- und Hilfsmittelrechnungen

Schritt 2: Antragsformular besorgen

Zuständige Stelle finden:

  • Ausgleichskasse des Wohnkantons (nicht der ehemaligen Arbeitgeberkasse)
  • Online-Formulare auf kantonalen Websites verfügbar
  • Persönliche Beratung vor Ort möglich

Antragsarten:

  • Erstantrag: Für neue EL-Bezüger
  • Wiedererwägungsgesuch: Bei Änderungen der Verhältnisse
  • Einsprache: Bei Uneinigkeit mit Verfügung

Schritt 3: Antrag vollständig ausfüllen

Wichtige Angaben:

  • Alle Einnahmen deklarieren (auch kleine Beträge)
  • Sämtliches Vermögen angeben (Konti, Versicherungen, Wertschriften)
  • Ausgaben detailliert auflisten
  • Bei Ehepaaren: Beide Partner unterschreiben

Häufige Ausfüllfehler vermeiden:

  • Nichts verschweigen (Kontrollen sind streng)
  • Schätzungen vermeiden (konkrete Zahlen verwenden)
  • Beilagen vollständig beilegen
  • Lesbar schreiben oder online ausfüllen

Schritt 4: Einreichung und Nachbearbeitung

Einreichung:

  • Persönlich bei der Ausgleichskasse
  • Per Post (Einschreiben empfohlen)
  • Online-Upload bei verfügbaren Portalen

Nach der Einreichung:

  • Bearbeitungszeit: 2-4 Monate
  • Bei Rückfragen umgehend antworten
  • Zusätzliche Belege nachreichen
  • EL werden rückwirkend ab Antragsmonat ausbezahlt

Schritt 5: Laufende Pflichten

Jährliche Überprüfung:

  • Automatische Neubeurteilung durch die Behörde
  • Angeforderte Unterlagen fristgerecht einreichen
  • Änderungen sofort melden

Meldepflichtige Änderungen:

  • Umzug oder neue Wohnung
  • Änderung des Zivilstands
  • Neue Einkommen oder Wegfall bestehender
  • Erhalt von Schenkungen oder Erbschaften
  • Verkauf von Vermögensgegenständen

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

1. Zu späte Antragstellung

Fehler: Viele warten bis zur akuten finanziellen Not oder hoffen auf bessere Zeiten.

Lösung: Stelle den Antrag sofort, wenn deine Rente nicht für die Lebenshaltung reicht. EL werden nur ab Antragsmonat gewährt, nie rückwirkend. Jeder Monat Verzögerung kostet Geld.

2. Vermögen verschweigen oder falsch deklarieren

Fehler: Hoffnung auf höhere EL durch Verschweigen von Konten oder Versicherungen.

Lösung: Gib alle Vermögenswerte vollständig an. Die Behörden führen systematische Kontrollen durch und haben Zugriff auf Bankdaten. Falsche Angaben führen zu Rückforderungen und Strafverfahren.

3. Unvollständige Krankheitskosten

Fehler: Nur grosse Arztrechnungen angeben, kleine Beträge vergessen.

Lösung: Sammle systematisch alle Gesundheitskosten: Franchise, Selbstbehalt, Zahnbehandlungen, Brillen, Medikamente, Fahrtkosten. Auch CHF 20 für Medikamente summieren sich über das Jahr.

4. Mietzinsmaximum ignorieren

Fehler: Teure Wohnung mieten ohne Kenntnis der EL-Limits.

Lösung: Informiere dich vor einem Umzug über die kantonalen Mietzinsmaxima. Höhere Mieten werden nicht vollständig vergütet. In teuren Kantonen sind die Limite oft zu tief angesetzt.

5. Schenkungen kurz vor Antrag

Fehler: Vermögen an Kinder übertragen, um höhere EL zu erhalten.

Lösung: Schenkungen der letzten 10 Jahre werden vollständig angerechnet. Ehrliche Vermögensangaben sind besser als spätere Rückforderungen. Bei geplanten Schenkungen zuerst beraten lassen.

6. Erwerbstätigkeit verschweigen

Fehler: Nebeneinkommen aus Angst vor EL-Kürzung nicht melden.

Lösung: Melde alle Einkünfte korrekt. Es gibt Erwerbsfreibeträge, und oft bleibt trotz Nebenverdienst ein EL-Anspruch bestehen. Verschweigen führt zu Problemen.

7. Falsche Ausgleichskasse kontaktieren

Fehler: Antrag bei der ehemaligen Arbeitgeber-Ausgleichskasse einreichen.

Lösung: Zuständig ist immer die Ausgleichskasse deines Wohnorts, nicht die deines ehemaligen Arbeitgebers. Bei Umzug wechselt auch die Zuständigkeit.

8. Unterlagen unvollständig einreichen

Fehler: Antrag mit fehlenden Beilagen einreichen und dann lange auf Nachforderungen warten.

Lösung: Verwende die Checkliste der Ausgleichskasse. Reiche alle Dokumente vollständig ein. Das beschleunigt die Bearbeitung erheblich.

Weiterführende Artikel

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Kann ich EL beantragen, wenn ich noch arbeite?

Ja, auch bei Erwerbstätigkeit sind EL möglich, sofern du bereits eine AHV- oder IV-Rente beziehst. Das Erwerbseinkommen wird angerechnet, aber es gibt Freibeträge: CHF 1'000 jährlich bei Alleinstehenden und CHF 1'500 bei Ehepaaren. Der übersteigende Betrag reduziert die EL. Viele Teilrentner haben trotz Nebenverdienst Anspruch auf EL, da die Gesamteinkommen oft nicht für die Lebenshaltung reichen.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines EL-Antrags?

Die normale Bearbeitungszeit beträgt 2-4 Monate. Bei unvollständigen Unterlagen kann es länger dauern. In dringenden Fällen können die Behörden vorläufige Verfügungen erlassen, die sofort wirksam werden. Die EL werden rückwirkend ab dem Antragsmonat ausbezahlt – daher entstehen dir keine finanziellen Nachteile durch die Bearbeitungszeit. Reiche alle Unterlagen vollständig ein, um Verzögerungen zu vermeiden.

Muss ich EL zurückzahlen, wenn sich meine Situation verbessert?

Nein, rechtmässig bezogene EL müssen nicht zurückgezahlt werden. Du bist aber verpflichtet, Änderungen deiner Einkommens- oder Vermögenssituation sofort zu melden. Die EL werden dann entsprechend angepasst oder bei Wegfall der Bedürftigkeit eingestellt. Nur bei falschen oder unvollständigen Angaben erfolgt eine Rückforderung. Diese kann bei grösseren Beträgen auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Werden meine Erben zur Rückzahlung der EL verpflichtet?

Grundsätzlich nein – EL müssen nach dem Tod nicht zurückgezahlt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn du in den letzten 10 Jahren vor deinem Tod Vermögen verschenkt oder unter Wert verkauft hast, können die Erben bis zur Höhe dieser Vermögensverschiebungen zur Rückerstattung verpflichtet werden. Diese Regelung verhindert, dass Vermögen vor dem EL-Bezug weggeschenkt wird. Der Rückgriff erfolgt nur aus dem vorhandenen Nachlass.

Kann ich EL beantragen, wenn ich im Ausland lebe?

Nein, EL sind grundsätzlich an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden. Bei einem definitiven Wegzug ins Ausland fallen die EL weg, auch wenn du weiterhin eine Schweizer AHV-Rente beziehst. Eine sehr begrenzte Ausnahme gibt es für Schweizer Bürger in EU-Ländern, aber nur unter strengen Voraussetzungen und nicht in voller Höhe. Informiere dich vor einem geplanten Auslandaufenthalt bei deiner Ausgleichskasse über die Auswirkungen.

Welche Krankheitskosten werden bei den EL anerkannt?

Alle Gesundheitskosten, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt sind: Franchise, Selbstbehalt von 10%, Zahnbehandlungen, Brillen, Hörgeräte, nicht kassenpflichtige Medikamente, Physiotherapie und andere Hilfsmittel. Auch Fahrtkosten zu Behandlungen werden vergütet. Wichtig ist die lückenlose Dokumentation aller Belege. Sammle systematisch alle Rechnungen und reiche sie jährlich bei der Neubeurteilung ein. Selbst kleine Beträge summieren sich schnell auf mehrere hundert oder tausend Franken pro Jahr.

Wie wirkt sich selbstbewohntes Wohneigentum auf die EL aus?

Selbstbewohntes Wohneigentum wird privilegiert behandelt. Der Mietwert wird maximal mit dem EL-Mietzinsmaximum angerechnet, auch wenn der tatsächliche Wert höher liegt. Beim Vermögen gilt ein reduzierter Ansatz: Nur 1/15 statt der üblichen 1/10 des Verkehrswerts über dem Freibetrag wird als Einkommen angerechnet. Hypothekarzinsen können als Ausgaben geltend gemacht werden. Ein Hausverkauf ist für EL-Bezug also nicht nötig – oft ist das Gegenteil der Fall.

Fazit und nächste Schritte

Ergänzungsleistungen sind ein wichtiger Pfeiler der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie sind kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch für alle, die trotz AHV- oder IV-Rente nicht genug zum Leben haben. Über 330'000 Personen beziehen bereits EL, doch viele weitere hätten Anspruch und wissen es nicht.

Die Berechnungsgrundlagen sind transparent: Übersteigen deine anerkannten Ausgaben die verfügbaren Einnahmen, hast du Anspruch auf die Differenz. Dabei werden nicht nur der Lebensbedarf, sondern auch Wohn- und Krankheitskosten berücksichtigt. Selbst mit bescheidenem Vermögen oder eigenem Wohnhaus bleibt oft ein EL-Anspruch bestehen.

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung. EL werden nur ab Antragsmonat gewährt, nie rückwirkend. Jeder Monat Verzögerung kostet bares Geld. Die Behörden beraten kostenlos und helfen beim Ausfüllen der Formulare.

Deine nächsten Schritte:

  1. Diese Woche: Prüfe deinen groben Anspruch mit dem Online-Rechner deines Kantons
  2. Innerhalb 14 Tagen: Hole dir das Antragsformular bei der zuständigen Ausgleichskasse
  3. Nächsten Monat: Sammle alle erforderlichen Unterlagen systematisch
  4. Antrag stellen: Reiche den vollständigen Antrag mit allen Beilagen ein

Lass dich nicht von bürokratischen Hürden abschrecken. Kompetente Beratung erhältst du kostenlos bei Pro Senectute, den Ausgleichskassen oder Sozialberatungsstellen deiner Gemeinde. Dein Anspruch auf ein würdiges Leben im Alter ist wichtiger als falsche Scham.

Weiterführende Artikel:

  • [Hilflosenentschädigung: Zusätzliche Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit]
  • [AHV-Rente optimieren: So holst du das Maximum heraus]
  • [Prämienverbilligung: Krankenkassenprämien reduzieren]
  • [Steuern sparen im Rentenalter: Legale Optimierungsmöglichkeiten]

Verwandte Themen

ergänzungsleistungenergänzungsleistungen schweizel zur ahvel zur ivergänzungsleistungen anspruch

Bereit für den nächsten Schritt?

Entdecke weitere hilfreiche Artikel zur Selbstständigkeit in der Schweiz

Alle Artikel anzeigen →