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Verrechnungssteuer Schweiz: 35 % weg – und wie du sie zurückholst

Die Verrechnungssteuer zieht 35 % von Zinsen und Dividenden ab. Wer sie korrekt deklariert, bekommt alles zurück. So funktioniert die Rückforderung – inkl. GmbH-Dividende.

Roman Stalder··7 Min. Lesezeit

Das erste Mal stolpert man meistens über eine Zahl, die nicht aufgeht. Du schaust auf den Kontoauszug, die Bank hat dir Zins gutgeschrieben, aber rund ein Drittel davon fehlt. Oder du zahlst dir – endlich – die erste Dividende aus deiner GmbH aus und auf dem Privatkonto landen nur 65 % der beschlossenen Summe. Das fehlende Drittel ist nicht weg. Es liegt beim Bund. Und in den allermeisten Fällen bekommst du es vollständig zurück.

Genau das ist der Punkt, den viele bei der Verrechnungssteuer nicht auf dem Schirm haben: Sie ist keine echte Belastung, sondern ein Pfand. Trotzdem verschenken Schweizer Steuerpflichtige jedes Jahr Millionen, weil sie die Rückforderung schlicht vergessen oder falsch machen.

Warum es diese Steuer überhaupt gibt

Die Verrechnungssteuer ist eine sogenannte Sicherungssteuer. Der Bund zieht pauschal 35 % auf bestimmte Kapitalerträge ab – nicht, weil er das Geld behalten will, sondern als Druckmittel. Wer seine Zinsen und Dividenden ehrlich in der Steuererklärung angibt, holt sich die 35 % zurück. Wer sie verschweigt, lässt sie liegen. Die Steuer macht Steuerhinterziehung damit schlicht unattraktiv.

Für dich als ehrliche steuerpflichtige Person heisst das: Die Verrechnungssteuer kostet dich nichts ausser einem Zinsverlust über ein paar Monate. Vorausgesetzt, du machst die Deklaration richtig.

Worauf die 35 % anfallen

Nicht jeder Geldzufluss ist betroffen. Die Verrechnungssteuer trifft Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen aus Schweizer Quelle:

ErtragsartVerrechnungssteuerWichtig zu wissen
Dividenden von Schweizer AG/GmbH35 %Keine Freigrenze, ab dem ersten Franken
Zinsen auf Bank- und Sparkonten35 %Freigrenze CHF 200 pro Bank und Jahr
Zinsen aus Obligationen / Anleihen35 %Auch bei Schweizer Kassenobligationen
Erträge aus Schweizer Anlagefonds35 %Auf dem ausgeschütteten Ertragsteil
Lotterie- und Sportwettengewinne35 %Erst auf Gewinnanteile über CHF 1 Mio.
Leibrenten und gewisse Versicherungen8 % bzw. 15 %Sonderfall, seltener relevant

Was hier nicht draufsteht, ist genauso wichtig: Dein normales Geschäftseinkommen, dein Lohn, deine Honorare – all das hat mit der Verrechnungssteuer nichts zu tun. Die wird über die ordentliche Steuererklärung für Selbständige und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer abgerechnet. Die Verrechnungssteuer betrifft nur, was dein Geld erwirtschaftet, während es liegt oder investiert ist.

Die CHF-200-Grenze beim Sparkonto

Ein Detail, das in der Praxis fast alle Einzelfirmen-Inhaber betrifft: Auf Bankzinsen wird die Verrechnungssteuer erst abgezogen, wenn der Zins pro Bank und Kalenderjahr CHF 200 übersteigt. Bei den Zinssätzen der letzten Jahre brauchst du dafür schon ein hübsches Polster auf dem Konto.

Zwei Dinge dazu, die oft falsch verstanden werden. Erstens: Die Grenze gilt pro Bankverbindung, nicht pro Person. Wer Konten bei der ZKB, bei PostFinance und bei Raiffeisen hat, hat dreimal die 200er-Grenze. Zweitens, und das ist der unangenehme Teil: Sobald die Grenze überschritten ist, wird der ganze Zinsbetrag steuerpflichtig – nicht nur der Teil über CHF 200. Aus 201 Franken Zins werden also keine 0.35 Franken Steuer auf den einen Franken, sondern 70 Franken auf den gesamten Betrag.

Ein konkretes Beispiel

Nehmen wir Sandra, Inhaberin einer GmbH im Kanton Aargau. Das Geschäftsjahr lief gut, die Generalversammlung beschliesst eine Dividende von CHF 30'000.

Ihre GmbH muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende die Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden und abliefern: 35 % von 30'000, also CHF 10'500. Auf Sandras Privatkonto kommen damit zunächst nur CHF 19'500 an.

Im Frühjahr darauf füllt Sandra ihre private Steuererklärung aus, deklariert die Dividende von CHF 30'000 im Wertschriftenverzeichnis und gibt die abgezogene Verrechnungssteuer von CHF 10'500 an. Diese 10'500 werden ihr nun gutgeschrieben – entweder mit der Steuerrechnung verrechnet oder ausbezahlt. Unterm Strich hat sie die vollen 30'000 erhalten, die Verrechnungssteuer war nur ein Durchlaufposten.

Der Haken liegt im Timing. Zwischen Auszahlung und Rückerstattung können gut und gern zwölf Monate liegen. Wer mit der Dividende die Miete oder eine grössere Anschaffung plant, sollte mit den 65 % rechnen, die tatsächlich ankommen – nicht mit dem Bruttobetrag.

So holst du die Verrechnungssteuer zurück

Die Rückforderung ist kein separates Verfahren mit eigenem Formular und eigener Frist. Sie passiert automatisch über deine normale Steuererklärung – sofern du sie richtig ausfüllst. Drei Dinge musst du tun:

  1. Erträge deklarieren. Jede Dividende, jeder steuerpflichtige Zins gehört ins Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Die Belege dazu – Dividendenabrechnung, Zinsausweis der Bank, Steuerverzeichnis – legst du bei.
  2. Vermögenswerte deklarieren. Das Konto, die Beteiligung, die Wertschriften, aus denen die Erträge stammen, müssen im Vermögen auftauchen. Wer den Ertrag angibt, aber das dahinterliegende Vermögen verschweigt, riskiert eine Rückfrage.
  3. Die abgezogene Verrechnungssteuer eintragen. Im Verzeichnis gibt es eine Spalte dafür. Diese Summe ist dein Rückerstattungsanspruch.

Mehr braucht es nicht. Das Steueramt prüft die Angaben und schreibt dir den Betrag gut.

Die Frist, die man nicht reissen darf

Du hast drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Ertrag fällig wurde. Eine Dividende aus 2026 musst du also bis spätestens Ende 2029 zurückgefordert haben. In der Praxis ist das grosszügig, weil du es ohnehin mit der jährlichen Steuererklärung erledigst. Kritisch wird es nur, wenn jemand jahrelang gar keine Steuererklärung einreicht oder einzelne Erträge schlicht vergisst.

Und hier liegt die eigentliche Falle: Wer einen verrechnungssteuerpflichtigen Ertrag nicht korrekt deklariert, verwirkt den Rückerstattungsanspruch. Aus dem Pfand wird dann eine echte, endgültige Steuer von 35 %. Das ist die teuerste Art, ein paar Franken Zins «verstecken» zu wollen – man verliert mehr, als man je an Einkommenssteuer gespart hätte.

Der Fall, der dich als Selbständigen wirklich betrifft

Für die meisten Einzelfirmen ist die Verrechnungssteuer ein Randthema: ein bisschen Sparzins, vielleicht ein Wertschriftendepot. Privatsache, läuft über die normale Deklaration.

Richtig relevant wird sie, sobald du eine GmbH oder AG hast und dir Geld als Dividende statt als Lohn auszahlst. Dann sitzt du nämlich auf beiden Seiten des Tisches: als Gesellschaft, die abliefern muss, und als Privatperson, die zurückfordert.

Auf der Gesellschaftsseite gilt: Die Dividende muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit mit dem entsprechenden Formular bei der ESTV deklariert und die 35 % abgeliefert werden. Wer das verschläft, riskiert Verzugszinsen. Das gehört zu den Pflichten, die man als frischgebackener GmbH-Inhaber gerne unterschätzt – ähnlich wie die saubere Buchhaltung und der Jahresabschluss.

Das Meldeverfahren – also die Dividende nur zu melden, statt die Steuer physisch zu bezahlen – steht übrigens meistens nur Konzernverhältnissen und qualifizierten Beteiligungen zwischen Gesellschaften offen. Für die Ausschüttung an dich als private Person greift es in der Regel nicht: Deine Gesellschaft zahlt die 35 % ein, du holst sie privat zurück.

Ob sich die Dividende gegenüber dem Lohn überhaupt lohnt, ist eine eigene Rechnung – Stichwort Teilbesteuerung qualifizierter Beteiligungen und Sozialversicherungen. Das gehört in die Steueroptimierung für Selbständige und ist von Kanton zu Kanton verschieden.

Und das Geld im Ausland?

Wer ausländische Aktien hält, sieht oft einen ähnlichen Abzug auf den Dividenden – das ist aber nicht die Schweizer Verrechnungssteuer, sondern die Quellensteuer des jeweiligen Landes. Die Schweizer Verrechnungssteuer kennt keine ausländischen Quellen.

Diese ausländische Quellensteuer holst du nicht über das normale Wertschriftenverzeichnis zurück, sondern über das Formular DA-1, das du zusammen mit der Steuererklärung einreichst. Erstattet wird allerdings nur, was über den im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Sockel hinausgeht – häufig bleiben 15 % ausländische Steuer definitiv hängen. Wer grössere ausländische Positionen hält, sollte das früh mit dem Treuhänder anschauen.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

  • Ertrag angeben, Vermögen vergessen. Wer die Dividende deklariert, aber die Beteiligung nicht ins Vermögen schreibt, bekommt eine Rückfrage – und im schlechtesten Fall Ärger.
  • Auf die Rückerstattung warten, statt sie auszulösen. Es gibt keinen automatischen Brief vom Bund. Ohne Deklaration passiert nichts, gar nichts.
  • Mit dem Bruttobetrag der Dividende planen. Es kommen erst 65 % an. Die restlichen 35 % sind Monate später da.
  • Belege nicht aufbewahren. Dividendenabrechnung und Zinsausweis sind dein Nachweis. Ohne sie wird die Rückerstattung mühsam.

Die Verrechnungssteuer ist am Ende eine der wenigen Steuern in der Schweiz, bei denen das System ausdrücklich auf deiner Seite steht – solange du transparent bist. Sie kostet dich keinen Rappen, wenn du deine Erträge ehrlich aufführst. Sie kostet dich 35 %, wenn du es nicht tust. Sauber deklarieren, Belege sammeln, die Frist im Hinterkopf behalten: Mehr braucht es nicht.

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